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Mit Handlungsfähigkeit wird im Strafrecht die Fähigkeit bezeichnet Handlungen im strafrechtlichen Sinn vorzunehmen. Im Strafrecht ist jede natürliche Person handlungsfähig, unabhängig von ihrem Geisteszustand. Von der Frage nach der Handlungsfähigkeit ist die Frage nach der Schuldfähigkeit zu trennen.
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