Gemäß § 84 Abs. 1 HGB ist Handelsvertreter wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Das Handelsvertreterverhältnis ist in den §§ 84 ff HGB geregelt. Wird der Handelsvertreter gekündigt, erhält er einen Handelsvertreterausgleich.
Als Unterform gibt es den sog. Einfirmenvertreter nach § 92a HGB.
Vom Handelsvertreter sind der Handelsmakler und der Handlungsgehilfe zu unterscheiden.
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