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Handelsmakler
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Handelsmakler ist wer, gewerbsmäßig für andere Personen ohne von ihnen aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung oder Veräußerung von

  1. Waren
  2. Wertpapieren
  3. Versicherungen
  4. Güterbeförderung
  5. Schiffsmieten
  6. oder sonstigen Gegenständen des Handelsverkehrs

übernimmt. Wer Verträge über nicht in dieser Liste enthaltene Gegenstände vermittelt, z.B. über Immobilien, ist kein Handelsmakler. Auf solche Makler sind dann nur die Vorschriften des BGB (§§ 652 ff BGB) anwendbar.

Vom Handelsmakler sind der Handelsvertreter und der Handlungsgehilfe zu unterscheiden.

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