Der Begriff Haftung ist vieldeutig.
Haftung bezeichnet die Verpflichtung zum Ersatz eines
Schadens (Palandt, Einl. v. § 241 Rn. 14).
Haftung bezeichnet weiterhin die Unterwerfung eines Vermögens
unter den Vollstreckungszugriff des Gläubigers (so haftet z.B. bei
der KG auch das Privat Vermögen des
Komplementärs) (Palandt, Einl. v. 241 Rn. 13).
Von Haftung spricht man schließlich beim Pfandrecht. Das Pfand haftet
für eine bestimmte Forderung (Palandt, Einl. v. 241 Rn. 14).
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