Mit Gutachtenstil wird die besondere Aufbauweise in juristischen Gutachten bezeichnet, mit der die Voraussetzungen von Normen geprüft werden. Beim Gutachtenstil wird in Erweiterung des Justizsyllogismus eine
Frage immer in den Schritten: Obersatz, Definition, Subsumtion/Ergebnis behandelt. Kennzeichen des Gutachtenstils ist, dass die Begründung vor der Antwort steht.
Beispiel aus der Prüfung eines Anspruchs auf Herausgabe eines Fahrrads gemäß § 985:
Obersatz: Dann müsste A Besitzer des Fahrrads sein.
Definition: Besitzer ist gemäß § 854 BGB, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt.
Subsumtion/Ergebnis: A hat das Fahrrad in seiner Wohnung stehen. Daher ist A Besitzer des Fahrrads.
Beispiel aus der Prüfung der Strafbarkeit gemäß § 242 StGB
(Diebstahl):
Obersatz: Die von B in seine Tasche gesteckte Uhr müsste eine fremde Sache
sein.
Definition: Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des
Täters steht.
Subsumtion/Ergebnis: Die Uhr gehörte dem A. Daher war die Uhr für B eine fremde Sache.
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