Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird geleistet, ab dem 65. Lj oder bei Vorliegen einer festgestellten dauerhaften Erwerbsminderung.
Im Übrigen wird die Sozialhilfe u.a. als Hilfe zum Lebensunterhalt Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten geleistet.
Bei der Leistung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sieht § 43 SGB XII eine Privilegierung von Unterhaltspflichtigen Kindern und Eltern vor.
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