Die Grundpfandrechtsbestellungsvormerkung sichert den Käufer eines Grundstückes dem Belastungsvollmacht erteilt wurde, davor ab, dass im Falle der Insolvenz des Gläubigers die Belastungsbollmacht gemäß § 117 InsO erlischt und das Grundpfandrecht nicht mehr eingetragen werden kann. Diese Absicherung ist aber nur notwendig, wenn eine Insolvenz des Verkäufers droht und eine gleichzeitige Bestellung bei Beurkundung nicht möglich/gewollt ist.
Sie kann auch in Fällen eines Ratenkaufvertrages zur Absicherung des Kaufpreisanspruches als günstigere Alternative zu einer Grundschuldeintragung in Betracht kommen.
Die Vormerkung wird in Abt. III eingetragen.
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