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Von grob verkehrswidrig spricht man bei einem objektiv besonders schweren, gefährlichen, Verstoß gegen die Verkehrsregeln (OLG Köln: Entscheidung v. 03.09.1992 Az. Ss 100/92).
Beispiel: Fahren mit einer Geschwindigkeit doppelt so hoch wie die Höchstgeschwindigkeit.
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