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grober Unverstand, § 23 StGB
(recht.straf.at)
    

Von grobem Unverstand spricht man im Zusammenhang mit § 23 Abs. 3 StGB bei einer für jedermann ersichtlichen abwegigen Verkennung der Ursachenzusammenhänge (BGH 14.03.1995 Az. 1 StR 846/94 = NJW 1995, 2176).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 23 StGB Strafbarkeit des Versuchs Werbung: