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- schwere Verfehlung des Beschenkten
- tadelnswerte Gesinnung des Beschenkten
Beispiele: Grundlose Anregung eines Betreuungsverfahrens, Tätlichkeiten, schwere Pietätsverletzung.
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Auf diesen Artikel verweisen:
§ 530 BGB Widerruf der Schenkung
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