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grober Undank, iSv § 530 BGB
(recht.zivil.materiell)
    

  1. schwere Verfehlung des Beschenkten
  2. tadelnswerte Gesinnung des Beschenkten

Beispiele: Grundlose Anregung eines Betreuungsverfahrens, Tätlichkeiten, schwere Pietätsverletzung.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 530 BGB Widerruf der Schenkung Werbung: