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Die Verspätung i.S.v. § 296 Abs. 2 ZPO beruht auf grober Fahrlässigkeit, wenn die Prozessförderungspflicht in hohem Maß vernachlässigt wird. Das ist der Fall, wenn die Partei das unterlässt was jeder Partei in ihrer Situation hätte einsichtig sein müssen.
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