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§ 35 GnotKG Grundsatz
(gesetz.gnotkg.kapitel-1.abschnitt-7.unterabschnitt-1)
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(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn die Tabelle B anzuwenden ist, höchstens 60 Millionen Euro, wenn kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.


Anmerkung: Sind mehrere Verfahrensgegenstände mit gleichem Gebührensatz in einer Urkunde zusammengefasst, wird der Wert addiert und die Gebühr aus diesem Wert berechnet.

Sind mehrere Verfahrensgegenstände mit unterschiedlichem Gebührensatz in einer Urkunde zusammengefasst, wird gemäß § 94 Abs. 1 abgerechnet.

Sind mehrere Verfahrgensgegenstände wegen gemäß § 109 als derselbe Gegenstand behandelt und es fallen bei getrennter Behandlung unterschiedliche Gebührensätze an, wird gemäß § 94 Abs. 2 abgerechnet.

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