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§ 29 GNotKG Kostenschuldner im Allgemeinen
(gesetz.gnotkg.kapitel-1.abschnitt-5.unterabschnitt-2)
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Die Notarkosten schuldet, wer

  1. den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
  2. die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
  3. für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 31 GNotKG Besonderer Kostenschuldner Werbung: