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gleichartige Leistungen
(recht.zivil.materiell.bt.schuld)
    

Gleichartig im Sinne von §§ 366, 387 BGB, sind Leistungen deren Gegenstand nach der Verkehrsanschauung gleichartig ist.

Nicht gleichartig ist z.B. der Anspruch auf 5,- Euro und der Anspruch auf Herausgabe einer bestimmten 5-Euro Gedenkmünze. Nicht gleichartig sind auch Brutto- und Nettolohnansprüche.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 366 BGB Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen * Aufrechnung * § 387 BGB Voraussetzungen Werbung: