Gleichartig im Sinne von §§ 366, 387 BGB, sind Leistungen deren Gegenstand nach der Verkehrsanschauung gleichartig ist.
Nicht gleichartig ist z.B. der Anspruch auf 5,- Euro und der Anspruch auf Herausgabe einer bestimmten 5-Euro Gedenkmünze. Nicht gleichartig sind auch Brutto- und Nettolohnansprüche.