Die Glaubensfreiheit ist eines der elementaren Grundrechte. In
Deutschland wird sie durch Art. 4 GG
garantiert.
Art. 4 GG ist ein sog. Jedermannsrecht.
Durch die Glaubensfreiheit wird das Haben und das Äußern
(= Bekenntnisfreiheit) des Glaubens, sowie das Nichthaben und Nichtäußern geschützt
Die Beschränkbarkeit der Glaubensfreiheit ist umstritten. Nach der
Konstruktion des GG ist sie nur durch andere
Grundrechte oder Güter von Verfassungsrang einschränkbar.
Zusätzlich ist allerdings über Art. 140 GG Art. 136 Abs. 3 S. 2 WRV
als Schranke für das Nichtäußeren einschlägig, demgemäß Behörden ein
Auskunftrecht haben, wenn davon Rechte und Pflichten des
Auskunftpflichtigen abhängen, oder eine geseztlich angeordnete
statistische Erhebung es erfordert.
Ob daneben auch der allgemeine Vorbehalt des Art. 136 Abs. 1 WRV,
der die Religionsausübung an die allgemeinen Gesetze bindet, gilt
ist umstritten.
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