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§ 13 GGO – Behandlung der Eingänge
(gesetz.ggo)
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(1) Eingänge sind alle Dokumente, die dem Bundesministerium elektronisch oder in Papierform zugeleitet werden.

(2) Eingänge sind nach Anlage 1 zu behandeln und unmittelbar der Leitung der zuständigen Organisationseinheit zuzuleiten, soweit nichts anderes bestimmt wird. Diese entscheidet über die Unterrichtung und Beteiligung ihrer Vorgesetzten und leitet die Eingänge so schnell wie möglich der Bearbeiterin oder dem Bearbeiter zu. Auf Eingängen können Vermerke zum Geschäftsgang gemäß Anlage 2 angebracht werden.

(3) Der Leitung des Bundesministeriums sind insbesondere vorzulegen:

  1. Eingänge von grundsätzlicher politischer Bedeutung,
  2. Schreiben von Abgeordneten des Deutschen Bundestages,
  3. Schreiben von Abgeordneten des Europäischen Parlaments oder eines Landtages.

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