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(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des
Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die
eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer
besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der
Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen
des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht
entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese
Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des
Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in
Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den
Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
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