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Die Abgeordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer
Eigenschaft als Abgeordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft
Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst
das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht
reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
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