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(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die
Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten
außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1
zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem
hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt
werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen
politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische
Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung
stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht
verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er
entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3
und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich
unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden
und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu
bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die
unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,
deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß,
Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der
gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
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