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Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ist der Ort an dem das Kind aufgrund seiner regelmäßigen Anwesenheit über soziale Bindungen verfügt. Dazu OLG Hamm:
"Wann ein Aufenthaltswechsel oder Obhutswechsel des Kindes zu einem neuen gewöhnlichen Aufenthalt führt, bestimmt sich daher allein nach den tatsächlichen Verhältnissen, insbesondere nach der Dauer der Eingliederung in die neue soziale Umwelt, den vom geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Kindes getragenen Wunsch des betreuenden Elternteils, es auf Dauer bei sich aufzunehmen und der faktischen Möglichkeit des anderen Elternteils eine Rückführung des Kindes vor dessen sozialer Eingliederung am Ort des betreuenden Elternteils gerichtlich durchzusetzen (vgl. BGH a. a. O.[= BGH FamRZ 2002, 1182]; OLG Hamm FamRZ 1991, 1466, 1467 f.; NJWE-RR 1999, 30 f.). Auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltswechsels und den Willen des nicht betreuenden sorgeberechtigten Elternteils zur Rückführung des Kindes kommt es dabei kommt es dabei nur insoweit an, als diese Umstände konkrete Auswirkungen auf die tatsächlichen Obhutsverhältnisse haben (vgl. Zöller-Philippi, a. a. O., Rz. 35 m.w. Nachw.)." (OLG Hamm v. 22.12.2006 Az. 24 F 237/06)
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