Als Gewinnrücklagen werden bei Kapitalgesellschaften zum Eigenkapital gehörige Rücklagen bezeichnet, die aus nicht ausgeschütteten Gewinnen gebildet werden. Dabei ist zwischen den gesetzlich vorgeschriebenen und den freiwilligen Rücklagen zu unterscheiden.
Gemäß § 150 Abs. 2 AktG sind bei Aktiengesellschaften 5 % jedes Jahresgewinnes in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen, bis mindestens 10 % des Grundkapitals erreicht sind.
Darüber hinaus können freie Rücklagen gebildet werden.
Steuerlich wirken sich Gewinnrücklagen nicht aus, da sie aus dem bereits versteuerten Gewinn gebildet werden.
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