Mit bergrechtliche Gewerkschaft wurde früher eine Personenvereinigung zur gemeinschaftlichen Nutzung eines Bergwerks genannt bezeichnet. Die Rechtsform der bergrechtlichen Gewerkschaften wurde zum 1.1.1986 abgeschafft und noch bestehende Gewerkschaften in Kapitalgesellschaften umgewandelt, die aber die Bezeichnung noch weiterführen dürfen.
Das Zivilprozessrecht kennt die bergrechtliche Gewerkschaft noch im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand in § 17 Abs. 2 ZPO, der aber insoweit bedeutungslos geworden ist.
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