Von einer Gesundheitsbeschädigung iSd § 223 StGB spricht man bei jedem Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands (RGSt 19, 226, 227).
Auf diesen Artikel verweisen: fahrlässige Körperverletzung * § 223 StGB Körperverletzung * Körperverletzung