Bestehen zwischen den Verpflichtungen verschiedener Schädiger zwar
alle Voraussetzungen der Gesamtschuld (z.B. angeordnet durch § 840 BGB), ist aber einer der Schädiger aufgrund
von gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen privilegiert, kommt
es beim Innenausgleich zu Problemen, da sich die Frage stellt wer die Folgen
der Privilegierung tragen soll (Geschädigter, Privilegierter Schädiger,
Nichtprivilegierter Schädiger). Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen
vertraglicher und gesetzlicher Privilegierung.
Bei einer vor Entstehung der Schuld vertraglich vereinbarten
Privilegierung legt die Rechtsprechung die Vereinbarung aus. Ergibt die
Auslegung, daß der Privilegierte letztlich nicht haften soll bekommt der
Privilegierte einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Geschädigten.
Konstruktiv läßt die Rspr. den nichtprivilegierten Schädiger zunächst im
Außenverhältnis voll haften. Im Innenverhältnis kann der Nichtprivilegierte
vom Privilegierten anteilig den vollen Ersatz verlangen. Allerdings hat der
privilegierte Schädiger dann gegenüber dem Geschädigten eine Anspruch auf
Freistellung in Höhe des Betrages der Haftungsprivilegierung (BGH NJW 1983,
624, 626).
Nach anderer Ansicht ist der Anspruch des Geschädigten gegenüber dem
nicht privilegiert Haftenden gleich um den Betrag der Haftungsprivilegierung
zu kürzen (Medicus, Bürgerliches Recht, Rn. 933).
Bei gesetzlichen Haftungsprivilegierungen vertritt die Rspr., daß der
Geschädigte nur einen gekürzten Anspruch hat (BGHZ 61, 51, 55), und folgt
somit hier der a.A. der Literatur.
Folgt die gesetzliche Privilegierung allerdings wegen eines milderen
Haftungsmaßstabes (z.B. § 1664 Abs. 1), geht die Rspr. davon aus, daß dem
Privilegierten der Schaden nicht zugerechnet werden kann, und daher schon
kein Gesamtschuldverhältnis entsteht (BGHZ 103, 338, 346ff).
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