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Die gestaffelte Wertfestsetzung der gerichtlichen Gebühr (10.000,- Euro bis 10.4.2022 dann 8.000,-) ist unzulässig. (OLG München, Beschl. v. 13. 12. 2016 Az. 15 U 2407/16; OLG Brandenburg Beschl. v. 19.1.2018 Az. 15 WF 258/17) Es ist immer der höchste, ggf. aufaddierte, Wert als Verfahrenswert anzusetzen.
Ggf. Beschwerde einlegen und einheitliche Festsetzung der Gerichtsgebühren beantragen.
Weicht der Wert für einzelne (anwaltliche) Gebühren davon ab (z.B. für die Terminsgebühr), ist dafür gemäß § 33 RVG eine Festsetzung des Gegenstandswertes für die Abrechnung des Anwalts notwendig. Ein Kostenfestsetzungsverfahre ist ggf. bis zur Entscheidung auszusetzen.
Beantragt sind 100.000,- Zugewinnausgleich, dann Rücknahme von 30.000,- vor dem Termin. Der Wert des Verfahrens für die Gerichtsgebühren sind 100.000,- der Wert für die Terminsgebühr ist auf Antrag nach § 33 RVG auf 70.000,- EUR festzusetzen.
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