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Von Subsidiarität spricht man, wenn eine Strafvorschrift im Verhältnis zu anderen Normen nur hilfsweise anzuwenden ist, so dass sie bei Erfüllung einer der anderen Normen von dieser vedrängt wird. Das z.B. ausdrücklich geregel in § 145 Abs. 2 StGB. Ohne ausdrückliche Regelung ergibt sich eine Subsidiarität für das das Verhältnis Versuch zu Vollendung eines Straftatbestandes, konkretem Gefährdungsdelikt und Verletzungsdelikt und zwischen leichterer und schwerer Beihilfeform.
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