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Gesetzeseinheit, Spezialität
(recht.straf.at)
    

Von Spezialität spricht man, wenn eine (speziellere) Norm alle Voraussetzungen einer anderen Norm zuzüglicher weiterer Merkmale enthält, so dass bei Verwirklichung der spezielleren Norm die andere Norm immer mit verwirklicht wird. Das ist z.B. im Verhältnis von § 249 StGB Raub zu § 240 StGB Nötigung der Fall, da jeder Raub eine notwendigerweise eine Nötigung enthält.

Das speziellere Delikt verdrängt das umfasste (es steht zu ihm in Gesetzeseinheit), so dass der Täter nur wegen des spezielleren Delikts bestraft wird.

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