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Gesetzeseinheit. Konsumtion
(recht.straf.at.konkurrenzen)
    

Von Konsumtion spricht man, wenn ein Tatbestand zwar nicht notwendigerweise in einem anderen enthalten ist, wenn er aber typischerweise mitverwirklicht wird, so dass sein Unrechts- und Schuldgehalt von dem anderen "konsumiert" wird. Z.B. konsumiert § 242 StGB Diebstahl § 123 StGB Hausfriedensbruch und § 303 StGB Sachbeschädigung (soweit die Sachbeschädigung nur zur Verwirklichung des Diebstahls dient).

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