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Geschäftsraum/Wohnraum
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Geschäftsraum iSd Mietrechts ist jeder zu einem Erwerb angemietete Raum, unabhängig ob er einer freiberuflichen, gewerblichen oder sonstigen (z.B. angestellten) Tätigkeit dient.

In Abgrenzung davon ist Wohnraum, jeder vom Mieter für eigene Wohnzwecke, d.h. seines privaten Aufenthalts, genutzter Raum.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 580a BGB Kündigungsfristen * § 580a BGB Kündigungsfristen Werbung: