Mit Gesamtschuldklage wird die Klage gegen einzelne Gesamtschuldner bezeichnet. Jeder Gesamtschuldner kann einzelnen verklagt werden. Gemäß § 425 BGB musst die Klage gegen die verschiedenen Gesamtschuldner nicht einheitlich entschieden werden. Daher liegt bei der Gesamtschuldklage keine materiellrechtlich notwendige Streitgenossenschaft vor.
Mit Gesamthandsklage wird dagegen eine Klage gegen alle Mitglieder einer Gesamthand bezeichnet, die sich auf eine Handlung erstreckt, die nur von allen zusammen erbracht werden kann. Hier liegt eine materiellrechtlich notwendige Streitgenossenschaft vor.
Beispiel: Der verklagt die Erbengemeinschaft des B auf Auflassung eines Grundstücks.
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