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geringwertige Mittel
(recht.zivil.materiell.at)
    

Geringwertige Mittel iSd § 105a BGB sind solche bei denen nach allgemeiner Verkehrsanschauung ein angemessenes Preis-/Leistungsverhälntis in einem "überschaubaren" Rahmen vorliegt (so Schulze u.a./Dörner Bürgerliches Gesetzbuch § 105a Rn. 3). Gerichtsurteile sind bisher noch nicht veröffentlicht.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 105a BGB Geschäfte des täglichen Lebens Werbung: