Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 29 ZPO ist für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Nach h.M. fallen darunter auch Ansprüche aus culpa in contrahendo. a.A LG Kiel NJW 1989, 841; LG Arnsberg NJW 1985, 1172.
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