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Gerichtsbescheid
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Mit Gerichtsbescheid wird gemäß § 84 VwGO eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einfachen gelagerten Fällen ohne mündliche Verhandlung bezeichnet. Die Beteiligten können dagegen innerhalb eines Monats u.a. Berufung einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen. Der Gerichtsbescheid spielt in der Verwaltungsgerichtspraxis keine große Rolle.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 146 VwGO Werbung: