Der Erbvertrag kann nur unter den Voraussetzungen des § 2300 BGB zurückgenommen werden, d.h. wenn er nur Verfügungen von Todes wegen enthält. Enthält er andere Regelungen z.B. einen Pflichtteilsverzichtsvertrag so ist eine Rücknahme nicht mehr möglich, die Erblasser müssen dann mit neuen Erbvertrag die Regelung aufheben. Der alte Vertrag bleibt aber in Verwahrung und wird auch eröffnet.
Das gemeinschaftliche Testament kann unter den Voraussetzungen des § 2272 BGB erfolgen. Beide Gatten müssen zum Zeitpunkt der Rücknahme gesachäftsfähig/testierfähig sein.