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Gemeinschaftliches Eigentum/Gemeinschaftseigentum
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Mit gemeinschaftlichem Eigentum oder Gemeinschaftseigentum wird im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) das Eigentum bezeichnet, dass im Gegensatz zum Sondereigentum allen gehört. Dazu gehören z.B. alle Einrichtungen die dem Gebrauch aller Eigentümer dienen.

Gemeinschaftseigentum sind z.B. Aufzugsanlagen, Außenfenster einschließlich Fensterbänken und Fensterläden, Carport, Geschossdecken (OLG München NZM 2008, 493), Spitzboden etc. Teilweise ist es aber möglich durch Vereinbarung Sondereigentum zu begründen (z.B. für Innenfenster oder den Spitzboden).

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