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Gemeingefährliche Straftaten sind solche, deren Begehung nicht nur ein bestimmte abgrenzbare Opfergruppe betrifft, sondern für die Allgemeinheit gefährlich sind.
Im StGB sind die gemeingefährlichen Straftaten im 28. Abschnitt zusammengefaßt. Dazu gehören u.a. Brandstiftung, Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie, Mißbrauch ionisierender Strahlen, Herbeiführen einer Überschwemmung, Trunkenheit im Verkehr, Störung von Telekommunikationsanlagen.
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