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Gemeinbedarf
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.bau)
    

Als Gemeinbedarf wird der bei der Bauleitplanung der flächenmäßig zu berücksichtigende allgemeine Bedarf einer Gemeinde an Versorgungseinrichtungen bezeichnet (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Zum Gemeinbedarf gehören z..B.: Schulen, Krankenhäuser, Kirchen, Bibliotheken etc.

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