Mit dem Grundsatz "Geld hat man zu haben" wird der Umstand umschrieben dass § 275 BGB nicht auf die zu erbringende Geldleistung anwendbar ist.
D.h. der Geldschuldner kann sich nicht darauf berufen, dass es ihm unmöglich ist die Zahlung zu erbringen wiel es ihm an dem notwendigen Geld fehlt.
Das gilt nicht, wenn ein Schuldner bestimmte Geldsorten schuldet, z.B. aus dem Verkauf von historischen Banknoten aus der dem 19. Jhd.
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