Von einer abstrakten Gefahr spricht man, wenn ein gedachter Sachverhalt dazu geeignet ist, zu einem Schaden zu führen. Das Vorliegen einer abstrakten Gefahr ist Voraussetzung für eine Gefahrenabwehrverordnung.
Beispiel: Der gedachte Sachverhalt Rauchen in der Nähe von Treibstofflagern ist dazu geeignet zur Entzündung von Treibstoff und damit einem Schaden zu führen. Daher ist das Rauchen in der Nähe von Treibstofflagern abstrakt gefährlich.
Von einer konkreten Gefahr spricht man, wenn ein tatsächlicher Sachverhalt dazu geeignet ist, zu einem Schaden zu führen. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr ist Voraussetzungen für das Handeln der Polizei und Gefahrenabwehrbehörden. Für weiteres siehe unter Gefahr.
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