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Geburt/Vollendung der Geburt,
(recht.zivil.materiell.at und recht.straf.at)
    

Inhalt
          1. Zivilrecht
          2. Strafrecht

1. Zivilrecht

Die Vollendung der Geburt markiert gemäß § 1 BGB den Beginn der Rechtsfähigkeit.

Vollendet ist die Geburt, wenn das Kind vollständig und lebend aus dem Mutterleib ausgetreten ist. Auf die Durchtrennung der Nabelschnur kommt es nicht an (Palandt § 1 Rn. 2 mwN).

Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden ist die Geschäftsfähigkeit.

2. Strafrecht

Im Sinne des Strafrechts beginnt das Menschsein dagegen mit dem Beginn der Geburt. d.h. mit den, den "Fruchtausstoß" einleitenden Eröffnungswehen (BGHSt 31, 348), bzw. mit Vornahme des ärztlichen Eingriffs bei einem sog. Kaiserschnitt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Rechtsfähigkeit * § 1 BGB Beginn der Rechtsfähigkeit Werbung: