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Mit Gebrauchmuster werden Erfindungen bezeichnet, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Diese sind dann als Gebrauchsmuster schützbar (§ 1 Abs. 1 GebrMG). Für das Kriterium neu genügt es, dass eine erkennbare Verschiedenheit zu bisher bekannten Geräten oder Gegenständen besteht. Damit setzt der Gebrauchmusterschutz weniger voraus als der Patentschutz.
Gemäß § 1 Abs. 2 GebrMG werden als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des § 1 Abs. 1 GebrMG werden insbesondere nicht angesehen:
- Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
- ästhetische Formschöpfungen;
- Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder
für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für
Datenverarbeitungsanlagen;
- die Wiedergabe von Informationen;
- biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes)
Siehe auch unter Geschmacksmuster.
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