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Gebrauchmuster
(recht.)
    

Mit Gebrauchmuster werden Erfindungen bezeichnet, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Diese sind dann als Gebrauchsmuster schützbar (§ 1 Abs. 1 GebrMG). Für das Kriterium neu genügt es, dass eine erkennbare Verschiedenheit zu bisher bekannten Geräten oder Gegenständen besteht. Damit setzt der Gebrauchmusterschutz weniger voraus als der Patentschutz.

Gemäß § 1 Abs. 2 GebrMG werden als Gegenstand eines Gebrauchsmusters im Sinne des § 1 Abs. 1 GebrMG werden insbesondere nicht angesehen:

  1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
  2. ästhetische Formschöpfungen;
  3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
  4. die Wiedergabe von Informationen;
  5. biotechnologische Erfindungen (§ 1 Abs. 2 des Patentgesetzes)

Siehe auch unter Geschmacksmuster.

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Auf diesen Artikel verweisen: Lizenzvertrag/Lizenz * Recht zum Besitz * Musterschutz * Geheimgebrauchsmuster * gesetzliche Monopole Werbung: