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Verboten ist,
- Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel durch Automaten
feilzuhalten,
- in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene
zu verabreichen,
- im Gaststättengewerbe das Verabreichen von Speisen von der Bestellung
Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken
die Preise zu erhöhen,
- im Gaststättengewerbe das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der
Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der
Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen.
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