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19.09.06&C.Nagel&Schlimmer als § 50 HBO ist nur § 5 Nutzungsentgeltverordnung (Beitrittsgebiet): \"Garagengrundstücke sind Grundstücke oder Teile von Grundstücken, die mit einer oder mehreren Garagen oder ähnlichen Einstellplätzen für Fahrzeuge bebaut sind und deren wesentlicher Nutzungszweck das Einstellen von Kraftfahrzeugen ist\"