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Von Ganovenbetrug spricht man, wenn Gegenstand des Betruges ein rechtswidrig erworbenes Vermögen ist.
Beispiel: A gaukelt dem Dealer B vor er wolle größere Mengen Drogen bei ihm kaufen, wolle aber erst einmal eine Probe zum Prüfen haben. A glaubt ihm das und gibt ihm Drogen im Wert von 100,-. Damit verschwindet A auf Nimmerwiedersehen.
Da auch das rechtswidrige Erlangte von der Rechtsordnung im Verhältnis zu Dritten geschützt wird, fällt eine entsprechende Vermögensschädigung unter den Tatbestand des § 263 StGB.
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