Mit Fürsorgerziehung wurde früher die zwangsweise Erziehung eines Jugendlichen bezeichnet, der zu verwahrlosen drohte oder bereits verwahrlost war (§§ 64 ff JWG). Die Fürsorgeerziehung wurde auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts bei Jugendlichen durchgeführt, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
Mit der Aufhebung des JWG fiel auch die Fürsorgeerziehung weg. An ihre Stelle sind Erziehungsmaßregeln, Erziehungsförderung und Erziehungshilfe getreten.
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