Im Zivil- und im Verwaltungsprozessrecht wird mit eigentlicher Frist ein Zeitraum bezeichnet, innerhalb dessen die Parteien Prozesshandlungen vornehmen müssen, wenn sie Rechtsverluste vermeiden wollen. Der Gegenbegriff ist die uneigentliche Frist.
Die eigentlichen Fristen kann man einteilen in gesetzliche Fristen, die sich direkt aus dem Gesetz ergeben und richterlichen Fristen, bei denen der Richter die Frist bestimmt. Wird eine richterliche Frist versäumt, ist die Partei mit der vorzunehmenden Handlung ausgeschlossen. Sie können unter den Voraussetzungen des § 296 bzw. des § 531 ZPO trotz Verspätung zugelassen werden.
Im Zivilprozessrecht werden die gesetzlichen Fristen aufgeteilt in Notfristen und sonstige gesetzlichen Fristen. Die sonstigen gesetzlichen Fristen lassen sich aufteilen in Rechtsmittelbegründungsfristen und Zwischenfristen. Wird eine Rechtsmittelbegründungsfristen versäumt kann auf Antrag eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 233 ZPO).
Mit Zwischenfristen werden Fristen bezeichnet, die den Parteien Zeit zum Überlegen geben sollen. Sie lassen sich aufteilen in Ladungsfristen, Einlassungsfristen und Schriftsatzfristen. Wird eine Ladungsfrist oder Einlassungsfrist nicht eingehalten, darf kein Versäumnisurteil ergehen (§ 335 Abs. 1 Nr. 2, 3 ZPO). die Verhandlung kann vertagt werden (§ 227 ZPO). Eine Heilung ist gemäß § 295 Abs. 1 ZPO möglich. Bei Schriftsatzfristen sind eine Vertagung (§ 227 ZPO), das Setzen einer Erklärungfrist (§ 283 ZPO) oder eine Zurückweisung gemäß § 296 Abs. 2 bzw. § 531 Abs. 2 ZPO möglich.
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