Gemäß § 222 ZPO sind für die Fristberechung bei eigentlichen Fristen die Regeln des BGB (§ 187 ff BGB) anwendbar. Sollte das Fristende auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fallen gilt zusätzlich § 222 Abs. 2 ZPO.
Beispiel: Klagezustellung am 4.1. Die Klagezustellung ist ein Ereignis gemäß § 187 Abs. 1 BGB. Fristbeginn ist daher der 5.1. Fristablauf ist gemäß § 188 Abs. 2 BGB der 18.1. um 24:00 Uhr.
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