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Von Betreffen auf frischer Tat i.S.v. § 859 BGB spricht man, wenn der Täter unmittelbar bei oder alsbald nach der Entziehung angetroffen wird. Von Verfolgung auf frischer Tat spricht man, wenn die Tat unmittelbar bei oder alsbald nach Begehung entdeckt und die Verfolgung nach notwendiger Vorbereitung begonnen hat. (Palandt, § 859 Rn. 5)
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