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Fremdorganschaft/Drittorganschaft und Selbstorganschaft
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Von Fremdorganschaft (= Drittorganschaft) spricht man, wenn bei einer Gesellschaft keine der zur Vertretung berechtigten Personen aus dem Kreis der Gesellschafterinnen kommt. Fremdorganschaft ist nur bei Kapitalgesellschaften möglich.

Vom Gegenstück der Selbstorganschaft spricht man, wenn bei einer Gesellschaft mindestens eine der zur Vertretung berechtigten Personen aus dem Kreis der Gesellschafterinnen kommt. Die Selbstorganschaft ist das Grundmodell der Personengesellschaften.

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